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Rickert GmbH & Co.KG

- Kfz-Sachverständige -

AGB

§ 1 Geltung

1.1 Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen (SV) zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
1.2 Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der SV ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag

2.1 Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.
2.2 Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Festgestellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
2.3 Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
2.4 Der AG hat dem SV alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.
Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des SV.

§ 3 Durchführung des Auftrages

3.1 Der Auftrag ist entsprechend den für einen anerkannten SV gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
3.2 Der SV erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
3.3 Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von SV anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
3.4 Im übrigen ist der SV berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
3.5 Der SV wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendige Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3.6 Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in 2-facher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Pflichten des AG

4.1 Der AG darf dem SV keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
4.2 Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem SV alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der SV ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

5.1 Der SV beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Der SV trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
5.2 Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des SV mitarbeitenden Personen. Der SV hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
5.3 Der SV ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
5.4 Der SV kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihm zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.

§ 6 Urheberrechtschutz

6.1 Der SV behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
6. 2 Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
6.3 Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
6.4 Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des SV. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

§ 7 Honorar

7.1 Bei Schadengutachten richtet sich das Honorar nach der Schadenhöhe. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten netto zuzüglich ggf. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert netto vor dem Schaden die Berechnungsgrundlage. Die Honorarliste liegt zur Einsichtnahme aus. Sie wird ggf. als Anhang dieser AGB beigefügt.
7.2 Bei Bewertungen richtet sich das Honorar nach der auch ausliegenden internen "Honorartabelle für Bewertungen".
7.3 Bei Oldtimerbewertungen richtet sich das Honorar nach der ebenfalls ausliegenden "Classic Data" oder "Olditax"Liste
7.4 Bei Beratungen oder Gutachten nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von derzeit € 130,00 netto berechnet.
7.5 Die Nebenkosten sind der ausliegenden Tabelle zu entnehmen.
7.6 In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung getroffen werden.
7.7 Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
7.8 Die gefertigten Fotografien werden mit € 2,20 netto pro Stück berechnet.
7.9 Daneben können Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) verlangt werden.
7.10 Die Mehrwertsteuer wird in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.

§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug

8.1 Das vereinbarte Honorar wird, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart, mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
8.2 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Erziehungs- und Diskontspesen und zur zahlungshalber angenommen.
8.3 Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu entrichten.
8.4 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
8.5 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 Fristen

9.1 Die Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
9.2 Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
9.3 Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des SV oder der vom SV zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
9.4 Der SV kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferungsverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem SV die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
9.5 Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem SV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 10 Kündigung

10.1 AG und SV können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
10.2 Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u. a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
10.3 Wichtige Gründe, die den SV zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den SV, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät, wenn der AG in Vermögensverfall gerät, wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
10.4 Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
10.5 Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der SV zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
10.6 In allen anderen Fällen behält der SV den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom SV noch nicht erbrachten Leistung vereinbart.

§ 11 Gewährleistung

11.1 Soweit der SV Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass der SV keinen bestimmten Erfolg,sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des AG liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
11.2 Ansonsten kann der SV bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl vom SV durch Mängelbeseitigung(Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der AG das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
11.3 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AG jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der SV die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zuvertreten hat, ist der AG ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11.4 Beanstandungen müssen unverzüglich nach Feststellung dem SV schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
11.5 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 12 Haftung

12.1 Der SV haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
12.2 Soweit Schadenersatzansprüche gegen den SV ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des SV.
12.3 Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
12.4 Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.
12.5 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der SV aufkommen muss unverzüglich dem SV schriftlich anzuzeigen.
12.6 Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 11 bleiben unberührt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des SV.
13.2 Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
13.3 Der gleiche Gerichtsstand, wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Zusatz bei Kfz-Bewertungen

Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der AG verpflichtet, dem Kfz-
Sachverständigenbüro Rickert GmbH & Co. KG bzw. seinen Mitarbeitern vor Erstellung des Gutachtens die die Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte versteckte Mängel sowie vorausgegangene Unfälle an dem zu prüfenden Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen.
Die zum Fahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere (Fahrzeugbrief, -schein, Betriebserlaubnis, Prüfbuch, Anmeldebescheinigung der Verwaltungsbehörde) sind - soweit vorhanden - vorzulegen; ebenso Originalrechnungen über Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen auszuweisen. Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb einer Woche an das Kfz-Sachverständigenbüro Rickert GmbH & Co. KG zu richten.

 

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