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Rickert GmbH & Co.KG

- Kfz-Sachverständige -

Oldtimer

Wann ist mein Fahrzeug ein Oldtimer?

Die Antwort zu dieser Frage findet sich im §22 der FZV (FahrzeugZulassungsVerordnung):

“Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen”

Damit ist eigentlich alles Wesentliche bereits gesagt:
Nicht jedes Fahrzeug, das älter ist als 30 Jahre kann als Oldtimer eingestuft werden. Die wesentlichen Merkmale außer dem Alter, die eingehalten werden müssen, sind die weitestgehende Originaltreue und der gute Erhaltungszustand. Das heißt: besitzen Sie ein Fahrzeug, welches älter ist als 30 Jahre, und wurden an diesem Fahrzeug nicht-originale Ersatzteile verbaut oder untypische Ein- und Umbauten vorgenommen, kommt dieses Fahrzeug für die Einstufung als Oldtimer und damit für die Erteilung des H-Kennzeichens nicht in Frage. Das heißt nicht, dass keine Reparaturen oder Restaurierungsarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen worden sein dürfen; aber: die Arbeiten müssen fach- und sachgerecht mit Originalteilen ausgeführt worden sein bzw. ausgeführt werden.

Ebensoviel Wert wird auf den Erhaltungszustand gelegt. Das Fahrzeug muss gut gepflegt worden sein bzw. werden, darf keine technischen Mängel aufweisen und auch keine Unfallschäden oder starke Gebrauchsspuren innen wie außen.

Wann kann ich das Gutachten beantragen bzw. in Auftrag geben?

Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug mit einem H-Kennzeichen auszustatten, sollten Sie das Gutachten frühestens am Stichtag, d.h nach dem 30. Jahrestag der Erstzulassung, in Auftrag geben. Nur wenn Sie diese Frist einhalten, können Sie das Kennzeichen für historische Fahrzeuge unmittelbar bei der Zulassungsstelle beantragen.

Wer entscheidet, ob mein Fahrzeug den Status eines Oldtimers und damit ein H-Kennzeichen erhält?

Für die Einstufung Ihres Fahrzeuges im Sinne des § 22 FZV benötigen Sie ein sogenanntes 23-er Gutachten. Das ist ein Gutachten nach den Vorschriften des § 23 StVZO (StraßenverkehrsZulassungsVerordnung).

Ein solches Gutachten können Sie bei uns in Auftrag geben; unsere Prüfingenieure sind sämtlich befugt, ein solches Gutachten auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist nach den Vorschriften des § 23 StVZO eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen. Die Prüfplakette wird alsdann nach § 29 (3) StVZO erteilt.

Besteht das Fahrzeug die HU nicht, wird zum einen die Prüfplakette nicht erteilt, zum anderen erhält das Fahrzeug bis zur mängelfreien Wiedervorführung (binnen maximal 4 Wochen nach nicht bestandener HU) den gewünschten Oldtimer-Status und damit das Recht zum Führen eines H-Kennzeichens nicht.

Aber Achtung! Es ist nicht möglich, die HU bei einer Prüforganisation vornehmen zu lassen und dann mit dieser HU-Bescheinigung zu einer anderen Prüforganisation zu gehen, um ein einzelnes H-Gutachten in Auftrag zu geben. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind beide Untersuchungen zusammen und gleichzeitig durchzuführen. Auch eine eventuelle Wiedervorführung nach Nichtbestehen der HU ist bei eben der Prüforganisation durchführen zu lassen, bei der das H-Gutachten mit HU in Auftrag gegeben wurde.

Welche Unterlagen muss ich dem Sachverständigen vorlegen?

Sie benötigen lediglich den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1

Was prüft der PI/Sachverständige?

Der Sachverständige folgt einem gemäß § 23 StVZO festgelegten Leitfaden: er untersucht den Gesamtzustand des Fahrzeuges, die technische Einsatzbereitschaft, die Beschaffenheit im Detail und insgesamt sowie die Ausstattung. Umbauten können anerkannt werden, sofern sie dem zeitgenössischen Zustand des Fahrzeuges entsprechen und für das Fahrzeug typisch sind. Als Faustregel können hierfür die ersten zehn Jahre nach Erstzulassung des Fahrzeuges angenommen werden.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die aktuellen Preise können Sie bei uns telefonisch unter 04321-529393 oder per Email an buero.nms[at]ingrickert.de erfragen.

Einige Seiten werben mit Sonderpreisen für H-Gutachten. Fallen Sie darauf nicht herein! Ein H-Gutachten für 50€ gibt es nicht, da allein schon der gesetzlich vorgeschriebene Preis für die zwingend zeitgleich durchzuführende HU für PKW aktuell bei 71€ (ohne AU) liegt. Hier wird oft Augenwischerei betrieben, und am Ende ist die Rechnung höher als Ihnen suggeriert wurde. Vom Auftrag zurücktreten können Sie dann allerdings nicht mehr und müssen in den sauren Apfel beißen und die teure Rechnung bezahlen.

Kommen Sie am besten mit Ihrem Fahrzeug direkt bei uns vorbei und lassen Sie sich von unseren Sachverständigen über die auf Sie zukommenden Kosten beraten.

Welche Unterlagen muss ich der Zulassungsstelle beibringen?

Sie benötigen:

  • unser Gutachten nach § 23 StVZO
  • den HU-Bericht
  • Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 (bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges (sofern es nicht stillgelegt wurde/war)
  • Ihren Personalausweis
  • Ihre gültige Fahrerlaubnis
  • einen Versicherungsnachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
  • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeihen

Wann lohnt sich ein H-Kennzeichen?

  • Kfz-Steuer:
    Ein anerkannt historisches Fahrzeug wird unabhängig von Hubraum, Gewicht und Motorleistung pauschal besteuert. Aktuell fallen hierfür gemäß § 9 (4)2 191,73€ jährlich an.
    Demzufolge lohnt sich steuerlich das H-Kennzeichen unter Umständen nicht für PKW mit kleinvolumigen Motoren, wenn der sich nach dem Hubraum errechnende Gesamtsteuerbetrag geringer ist als der Betrag der Pauschalbesteuerung.
  • Haftpflichtversicherung:
    Da historische Fahrzeuge in der Regel besser gepflegt und weniger im Straßenverkehr bewegt werden als “normale Gebrauchsfahrzeuge” und damit einem wesentlich geringeren Unfallrisiko unterliegen, bieten etliche Versicherer günstige Tarife an. Die Vergünstigung in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung kann aber durch höhere Beiträge in der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung wieder “aufgefressen” werden. Lassen Sie sich am besten vor der Entscheidung “H-Kennzeichen oder nicht?” von verschiedenen Versicherern detaillierte und vergleichbare Angebote unterbreiten.
  • Einfahrt in Umweltschutzzonen
    Da historische Fahrzeuge Ausnahmeregelungen unterliegen, gelten die Fahrverbote in den Umweltschutzzonen derzeit für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen (noch) nicht. Fahrzeuge, die 30 Jahre alt und älter sind, bekommen üblicherweise maximal die gelbe Umweltplakette (2); damit unterfallen sie den Einfahrverboten in Schutzzonen. Das H-Kennzeichen hebelt also noch diese Einfahrverbote aus und gewährt Ihnen uneingeschränktes Befahren der entsprechenden Zonen. Sind Sie also viel in geschützten Innenbereichen von Städten etc. unterwegs, kann sich das H-Kennzeichen durchaus lohnen.
  • saisonaler Betrieb
    Die Kombination aus H- und Saisonkennzeichen ist seit dem 01. Oktober 2017 möglich. Hier ergibt sich unter Umständen nicht nur bei der Kfz-Steuer Sparpotenzial, sondern auch bei den Versicherungstarifen. Hier müssen Sie aber ganz genau hinschauen, denn einige Versicherer bieten nur aktiven Schutz für die Zeit des Saisonbetriebes. Außerhalb des Geltungszeitraumes darf das Fahrzeug dann nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren oder auch nur abgestellt werden. Des weiteren ist es unter Umständen nicht gegen Diebstahl geschützt. Hier müssen Sie unter Umständen eine erweiterte Kaskoversicherung abschließen.

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