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Rickert GmbH & Co.KG

- Kfz-Sachverständige -

Recht aktuell

Auf dieser Seite stellen wir für Sie aktuelle Artikel zur Rechtsprechung bzw. Links zu entsprechenden Artikeln zusammen, die Sie online nachlesen können.

Aktuelles Urteil des EuGH zur Haftpflichtversicherung für ungenutzte Fahrzeuge!

Unter der Geschäftsnummer C-80/17 hat der EuGH geurteilt, dass auch Fahrzeuge, die lediglich ungenutzt auf Privatgrundstücken abgestellt und grundsätzlich fahrbereit, jedoch nicht offiziell stillgelegt sind, haftpflichtversichert sein müssen.
Im konkreten Fall ging es um die unerlaubte Nutzung des Fahrzeuges durch den Sohn der Eigentümerin. Die Eigentümerin hatte ihr Fahrzeug lediglich auf ihrem Grundstück abgestellt und die Versicherung gekündigt, da sie nicht mehr beabsichtigte, das Fahrzeug zu nutzen. Ihr Sohn nutzte das Fahrzeug ohne Wissen der Eigentümerin und kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Weitere 2 Insassen des Fahrzeuges starben bei dem Unfall.
Der portugiesische Automobil-Garantiefonds zahlte den Hinterbliebenen der Insassen Entschädigungen, wollte sich im Anschluss jedoch bei der Fahrzeugeigentümerin schadlos halten. Diese verweigerte die Zahlung mit der Argumentation, dass sie für den Schaden nicht verantwortlich sei und ebenso nicht versicherungspflichtig, da sie das Fahrzeug abgestellt habe.
Die Luxemburger Richter sahen das anders: ein Fahrzeug, das nicht offiziell stillgelegt und somit grundsätzlich im Straßenverkehr einsatzbereit ist, muss haftpflichtversichert sein. Verantwortlich hierfür ist immer und grundsätzlich der Halter.

EuGH C-80/17 vom 04.09.2018

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

Diesel-Urteil!
VW-Niederlassung soll alten Tiguan trotz Software-Update durch neuen ersetzen!

Ein Tiguan-Besitzer aus Hamburg klagte gegen die VW-Niederlassung Volkswagen Automobile Hamburg auf Wandlung und begründete seine Forderung damit, dass die illegale Prüfstandserkennung ein Sachmangel sei, der nicht nur durch das Software-Update nicht behoben sei, sondern obendrein durch den Dauerbetrieb im Prüfstandsmodus für deutlich gesteigerten Verschleiß an den für die Abgasrückführung zuständigen Teilen gesorgt habe. Zudem sei das Fahrzeug nicht so beschaffen, wie im Kaufvertrag vereinbart.

Das LG Hamburg folgte am 7. März 2018 (329 O 105/17) der Argumentation des Klägers und verurteilte die VW-Niederlassung zur Lieferung eines neuen Tiguan der aktuellen Generation. In seiner Urteilsbegründung nahm das Gericht Bezug auf die von Klägerseite zitierten technischen Bedenken und stufte diese als nachvollziehbar ein. Es führte weiter aus, dass u.a. durch den nunmehr auftretenden deutlich gesteigerten Verschleiß ein Wertverlust des Fahrzeuges nicht auszuschließen sei. Ferner argumentierte das Gericht mit den eingeschränkten Gewährleistungsrechten des Fahrzeugeigentümers nach dem Aufspielen des Software-Updates; obendrein sei die Wirksamkeit des Updates “wissenschaftlich nicht erwiesen”.

LG Hamburg  329 O 105/17 vom 07.03.2018

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

Diesel-Abgassoftware: LG Dortmund bestätigt Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag

Das LG Dortmund beschäftigte sich mit der Feststellungklage eines vom Diesel-Gate betroffenen Kfz-Käufers: Der Kläger begehrte den Rücktritt vom Kaufvertrag auf Grund des erheblichen Mangels der in dem Fahrzeug verbauten sogenannten “Schummelsoftware”. Das Gericht sah in der Dauer der Lösungsfindung und dem Erfordernis, dass eine Nachbesserung bzw. Mangelbeseitigung durch die Beklagte (ein Autohaus) der Zustimmung durch das KBA bedarf, einen hinreichenden Grund für die Annahme eines erheblichen Mangels, welcher zur Begründung  des Rückabwicklungsbegehrens des Klägers geeignet ist. Mit Urteil vom 29.09.2016  verurteilte das LG die beklagte Skoda-Niederlassung zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges und Rückauskehrung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug durch den Kläger gefahrenen Kilometer.

LG Dortmund  25 O 49/16 vom 29.09.2016

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

illegale Abgassoftware bei Dieselfahrzeug - Klage auf Rücknahme zurückgewiesen!

Das OLG Koblenz und das LG Mainz  sehen den Sachmangel der illegalen Software als unerheblich an und wiesen eine entsprechende Klage auf Rücknahme des Fahrzeuges sowie die Berufung nach verlorenem erstinstanzlichen Verfahren zurück  Das LG Mainz argumentiert, dass der Mangel durch Nachbesserung an der Software und Einbau eines zusätzlichen Bauteils in Form eines Strömungsgleichrichters mit geringem finanziellen und zeitlichen Aufwand vollumfänglich behoben werde,  so dass insgesamt kein erheblicher Mangel durch die illegale Software vorliege. Nach Abweisung der Klage verneinte das OLG Koblenz hinreichende Aussichten der vom Kläger eingelegten Berufung und wies diese zurück.

LG Mainz 9 O 17/16 vom 15.12.2016; OLG Koblenz ohne Az. - Hinweisbeschluss

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Endabnahmefahrt der Werkstatt nach erfolgter Schadenreparatur geht zu Lasten des Schädigers

Amtsgericht Konstanz 9 C 597/16 vom 28.11.2016

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Stundensätze bei fiktiver Abrechnung  - Abrechnung durchschnittlicher Stundensätze einer freien Werkstatt sind i.d.R. nicht zu beanstanden

AG Gelsenkirchen 201 C 177/16 vom 14.02.2017

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Kosten für Reparaturablaufplan sind zu erstatten

Verlangt die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen detaillierten Plan zum Reparaturablauf des durch ihren Versicherungsnehmer beschädigten Fahrzeugs, muss sie dem Geschädigten diese Kosten ersetzen.

AG Leverkusen 20 C 52/17 vom 29.06.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

Fiktive Beilackierungskosten bei Metallic-Lackierung sind erstattungsfähig

LG Aachen 8 O 451/16 vom 13.09.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

Tatsächliche Beilackierungskosten bei Metallic-Lackierung sind erstattungsfähig

LG Aachen 10 O 489/15 vom 24.10.2017

Ergänzend zum obigen Urteil des LG Aachen 8 O 451/16 hat das LG Aachen festgestellt, dass eine Beilackierung bei Metallic-Lacken zwingend erforderlich und durchzuführen ist, damit sonst auftretende Farbabweichungen zu den unfallbetroffenen Teilen vermieden werden.

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Gutachterkosten: persönliche Besichtigung ist unverzichtbar

Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter, der lediglich die Inaugenscheinnahme vornimmt, jedoch das Gutachten im Anschluss nicht selbst erstellt, sondern dies durch eine Hilfskraft an einem anderen Ort, welcher er lediglich die Lichtbilder zur Verfügung stellt, erledigen lässt, kann das Gutachten als nicht verwertbar deklariert werden. In diesem Fall sind die Gutachterkosten nicht durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers erstattungsfähig; der Geschädigte trägt das Kostenrisiko allein.

AG Eberswalde 3 C 1146/10 vom 30.01.2013

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Geschädigte dürfen Gutachter des Schädigers ablehnen

Der Geschädigte darf es ablehnen, den von der Haftpflichtversicherung des Schädigers ihm vorgeschlagenen Gutachter zu beauftragen. Solange der vom Geschädigten gewählte und beauftragte Sachverständige zu einem für die Art des Gutachtens allgemein anerkannten und üblichen Honorar seine Leistungen abrechnet, verstößt der Geschädigte nicht gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Der Unfallgeschädigte hat ein berechtigtes Interesse daran, den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen von ihm ausgewählten Gutachter feststellen zu lassen.

AG München 343 C 7821/17 vom 31.07.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

Recht auf Zweitgutachten bestätigt

Der Geschädigte hat das Recht, sofern er nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet hat, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des durch den Schädiger verursachten Schadens zu betrauen, auch wenn er der Besichtigung durch einen Sachverständigen der Versicherung des Schädigers bereits zugestimmt bzw. diese zugelassen hat.

AG Luckenwalde 12 C 521/16 vom 23.11.2017 - in Bestätigung der gängigen Rechtsprechung, vgl. auch AG Leverkusen 21 C 313/15 vom 21.05.2016; AG Erkelenz 14 C 35/12 vom 18.09.2015; AG Strausberg 10 C 256/14 vom 03.03.2015; AG Köln 265 C 200/12 vom 16.10.2013; AG Frankfurt am Main 30 C 843/12 (32) vom 07.05.2013

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

Erfüllungsort für Nachbesserung bei Sachmangel bleibt bei Fernkauf beim Verkäufer

Der (gewerbliche!) Verkäufer eines Kfz hat bei Vorliegen eines bereits beim Kauf bestehenden Sachmangels das Recht auf Nachbesserung. Entgegen der landläufigen Auffassung, dass der Käufer den Ort der Nachbesserung bestimmen darf, hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 19. Mai 2017 klargestellt, dass der Grundsatz, dass das mangelbehaftete Fahrzeug zur Begutachtung und Nachbesserung zum Verkäufer zu verbringen ist, auch bei einer Wegstrecke von mehreren 100 km gilt.

OLG Naumburg 7 U 3/17 vom 19.05.2017

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Reinigungskosten nach Unfall

Ist auf Grund von unfallbedingten Reparaturen eine Reinigung des Fahrzeuges notwendig, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten.

AG Landau 6 C 724/17 vom 10.09.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

Reinigungskosten auch bei fiktiver Abrechnung

Grundsätzlich hat der bei einem Verkehrsunfall unverschuldet Geschädigte das Recht, die Reparaturkosten des Unfallschadens fiktiv abzurechnen (Grundlage: § 249 (2) BGB: “Ist wegen  ... Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. ...”). Diesem Grundsatz folgt auch das AG Duisburg in seinem Urteil vom 05.10.2016 und bestätigt, dass Reinigungskosten, die nach einer Reparatur wegen eines Unfalles anfallen, nicht ausschließlich zu den tatsächlich anfallenden Kosten zählen, die bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht (mehr) erstattungsfähig sind, sondern vielmehr generell nach derartigen Reparaturen anfallen, weil    z.B. durch Autowäsche die arbeitsbedingten Verschmutzungen der umliegenden Karosserieteile beseitigt werden müss(t)en. Es kommt allein darauf an, ob bei Durchführung der Reparatur in der Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt hat, diese Kosten tatsächlich anfallen würden. Insofern handelt es sich bei den Reinigungskosten um eine Position, die ebenfalls in der fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen und damit erstattungsfähig ist.

AG Duisburg 45 C 2243/15 vom 05.10.2016

 Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

Ist ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden und ist dieses Fahrzeug durch Unterbrechung der Inspektions-/Wartungsintervalle in Verantwortung des Fahrzeughalters nicht mehr als scheckheftgepflegt zu bezeichnen, ist eine Verweisung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers auf eine günstigere Werkstatt bzw. deren Stundenverrechnungssätze unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht des Geschädigten dem Geschädigten zumutbar, sofern der Geschädigte Nachteile hinsichtlich der Qualität der Reparaturarbeiten hinnehmen muss und diese Werkstatt dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglich ist.
Eine Unterbrechung kann bereits dann angenommen werden, wenn wenigstens ein gemäß Scheckheft wahrzunehmender Wartungs- bzw. Inspektionstermin nicht wahrgenommen wurde. Bei einer solchen Unterbrechung ist es dann auch unerheblich, dass die durchgeführten Inspektionen in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt wurden.

LG Freiburg 9 S 6/17 vom 09.05.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

Herstellergarantie gehört zum Wiederbeschaffungsaufwand

Im vorliegenden Fall hat das AG Brühl geurteilt, dass die Kosten für die Verlängerung der Herstellergarantie (Anschlussgarantie) ein Teil des Wiederbeschaffungswertes sind. Das   streitgegenständliche Fahrzeug hatte bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers verneinte die Erstattung der Kosten für die Anschlussgarantie als Teil des Schadens und bezog diese demzufolge nicht in die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes ein.
Das AG Brühl argumentierte, dass das Bestehen einer Anschlussgarantie einen wertbildenden Faktor allein schon dadurch darstelle, dass der Fahrzeughalter darauf vertrauen könne, dass er die von den Garantiebedingungen abgedeckten Reparaturen nicht wird selbst bezahlen müssen. Da im Falle des Totalschadens diese Anschlussgarantie keinen Nutzen mehr habe, sei ihr Wert in der Berechnung des Vermögensschadens voll zu berücksichtigen.

AG Brühl 3 C 262/17 vom 11.07.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

Kein Ersatzwagen bei unterdurchschnittlicher Nutzung

Das LG Bielefeld als erste und das OLG Hamm als Berufungsinstanz mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob die Inanspruchnahme eines Ersatzwagens nach Unfall durch ein nicht mehr im Berufsleben stehendes Ehepaar und einer geringen Fahrleistung von unter 20 km/Tag angemessen und wirtschaftlich sei oder ggf. gegen das Schadensminderungsgebot verstoße.
Im vorliegenden Fall entstanden für die Dauer von 11 Tagen Mietwagenkosten in Höhe von ca. 1230 €, mithin ca. 111 € pro Tag, welche der geschädigte Kläger als Schadenersatz von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung verlangte. Das LG Bielefeld als angerufene erste Instanz verneinte die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten auf Grund der (zu) geringen Fahrstrecke. Auch das zur Berufung durch den Geschädigten angerufene OLG Hamm kam zu dem Schluss, dass in diesem Falle der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten habe, da er nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Anmietung des Fahrzeuges wenigstens einen entsprechenden Kostenvoranschlag habe einholen und diesen den voraussichtlich anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis hätte gegenüberstellen müssen. Bei derartiger Vorgehensweise wäre deutlich geworden, dass die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges mit deutlich zu hohen Kosten einhergehe. Auch konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Kläger auf die tägliche und andauernde Verfügbarkeit eines Fahrzeuges angewiesen war. Obendrein habe die Dauer der Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeuges die vom Sachverständigen vorgegebene und von der Werkstatt eingehaltene Reparaturdauer erheblich überstiegen.

LG Bielefeld 2 O 203/16 vom 01.06.2017 - hier nachlesen

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“Unfallfrei” gilt für das gesamte Fahrzeugleben

Das OLG Hamm als Berufungsinstanz musste sich mit der Frage beschäftigen, auf welchen Lebensteil eines Fahrzeuges sich die Bezeichnung “unfallfrei” durch einen Händler bezieht und kam in seinem Urteil vom 30.05.2017 (I 28 U 198/16) zu dem Schluss, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug bei einem Kfz-Händler kauft, darauf vertrauen darf, dass das Fahrzeug in seinem gesamten Leben keinen relevanten Unfall erlitten hat.

In Übereinstimmung mit dem LG Essen als Erstinstanz befand das OLG Hamm, dass der im Kaufvertrag vermerkte handschriftliche Zusatz “unfallfrei”, welcher vom beklagten Händler eigenhändig eingefügt wurde, sich nicht nur auf die Besitzzeit des Verkäufers beschränkt sondern aus Sicht des Klägers so aufgefasst werden müsse, dass der Händler als Verkäufer und Fachmann das Fahrzeug bei Annahme so sachverständig in Augenschein genommen habe, dass bei gewissenhafter Prüfung kein Unfallschaden habe erkannt werden können.

Der Kläger hingegen hat kurz nach der Fahrzeugübergabe festgestellt, dass an dem in Rede stehenden Fahrzeug sehr wohl Unfallspuren sichtbar waren. Dies ließ er mittels Sachverständigengutachten festhalten.

An dieses Ergebnis sah das OLG sich gebunden und entschied, dass der vom Kläger begehrte Rückabwicklungsanspruch Bestand habe.

LG Essen (12 O 265/14 vom 06.09.2016) und OLG Hamm I 28 U 198/16 vom 30.05.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

verspätete Rückgabe eines Mietfahrzeuges aus  beruflichen Gründen gerechtfertigt

Gemäß eines Urteils des AG Andernach können berufliche Gründe eine verspätete Rückgabe eines Mietfahrzeuges rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte nach Unfall einen PKW angemietet, diesen jedoch erst drei Tage nach Fertigstellung der Reparatur seines durch den Unfall beschädigten Fahrzeuges zurückgegeben. Zur Begründung der Verspätung führte er seinen beruflich bedingten Aufenthalt in Fulda an, der es nicht möglich gemacht habe, das Fahrzeug zeitgerecht zurückzugeben. Das AG Andernach folgte seiner Begründung und verurteilte die gegnerische Versicherung zur vollumfänglichen Erstattung der für die Miete entstandenen Kosten.

AG Andernach 62 C 590/16 vom 22.12.2017 - hier nachlesen

Gewährleistungsrechte - Einschränkung kann unzulässig sein

Das LG Heidelberg hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem die dem Käufer eines Pkw gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte bereits im Kaufvertrag durch den Verkäufer (Händler) eingeschränkt wurden. In diesem Fall verlangte der Händler bereits durch Niederschrift im Kaufvertrag eine Selbstbeteiligung des Kunden in Höhe von 60% der Reparaturkosten für den Fall, dass nach dem Kauf “Schäden im Bereich Motor, Getriebe und/oder Differential” auftreten.
Bereits wenige Monate nach dem Kauf machte das Getriebe Probleme, der Käufer brachte das Fahrzeug wie vertraglich vorgesehen zur Nachbesserung zum Verkäufer, woraufhin dieser nach Reparatur die Zahlung der Selbstbeteiligung von 60% vom Käufer verlangte.

Das schlussendlich angerufene LG Heidelberg befand, dass die in den Vertrag aufgenommene Klausel einen unzulässigen Verzicht des Kunden auf die ihm gesetzlich zustehenden Rechte darstelle, weil in diesem Falle der Kunde seine gesetzlichen Rechte gar nicht kannte und der irrigen Annahme war, er wäre auf Grund der Klausel ohnehin dazu verpflichtet, auf seine Rechte zu verzichten. Dieser Argumentation folgend erklärte das Gericht die Klausel für unzulässig; der Händler musste dem Käufer die “Selbstbeteiligung” zurückzahlen.

LG Heidelberg 1 S 28/17 vom 20.12.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

Rücktritt vom Kaufvertrag nur mit angemessener Nachbesserungsfrist

Das OLG Koblenz hatte sich mit einem Rücktrittsbegehren eines Pkw-Käufers zu beschäftigen, der auf Grund eines aus seiner Sicht nicht behebbaren Mangels den Kaufvertrag mit dem Händler rückabwickeln wollte. Allerdings waren in diesem Fall die Häufigkeit, mit der das Fahrzeug angeblich in die Werkstatt verbracht worden sein sollte, sowie die Gründe für das Rücktrittsbegehren streitig.
Nach Auffassung des OLG konnte der Käufer nicht zweifelsfrei nachweisen, dass er dem Verkäufer in Dauer und Häufigkeit angemessene Fristen zur Nachbesserung gewährt hatte, so dass er letztlich vor dem OLG als Berufungsinstanz mit seinem Begehren scheiterte. Bereits erstinstanzlich hatte das LG Trier (4 O 273/16) die Klage abgewiesen; das OLG Koblenz folgte als Berufungsinstanz dem Tenor des LG Trier und riet dem Kläger und Berufungskläger, die Berufung zurückzunehmen.

Der Käufer eines Kfz ist beweispflichtig dafür, dass er dem Verkäufer hinreichend oft und von der Dauer her angemessen Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Beweiskräftig ist in der Regel eine lückenlose schriftliche Dokumentation (Anm. d. Red.).

OLG Koblenz 5 U 958/17; Beschluss vom 20.11.2017

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

Kein Nachlieferungsanspruch nach Einstellung der Serie

Das OLG Köln hatte sich mit dem Nachlieferungsbegehren eines Kfz-Halters gegen ein VW-Autohaus im Rahmen des Dieselgate zu beschäftigen. Das Fahrzeug des Klägers unterfiel dem Diesel-Problem der Abgassoftware. Infolgedessen machte der Kläger von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch und forderte Nachlieferung vom Händler. Das Fahrzeug war allerdings aus dem Jahr 2014, und der VW-Konzern hatte diese Serie im Juni 2015 aus der Produktion genommen.
Erstinstanzlich unterlag der Kläger vor dem LG Aachen aus dem Grunde der Einstellung der Serienproduktion, da ein Ende der Serienproduktion eine Nachlieferung unmöglich macht. Der Nachlieferungsanspruch bedingt, dass ein seriengleiches/typengleiches Fahrzeug geliefert werden kann. Ein Verweis auf eine neuere Serie mit Anerkennung von geldlichen Abzügen kommt dem nicht gleich.
Das OLG Köln verhandelte als Berufungsinstanz den Fall nicht neu, sondern erließ einen Hinweisbeschluss (16 U 110/17), mit dem es der Argumentation der ersten Instanz folgte.

OLG Köln 16 U 110/17; Beschluss vom 06.03.2018

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

 

erneute Bestätigung der gängigen Rechtsprechung: Geschädigter darf Sachverständigen frei wählen!

In seinem Urteil vom 14.05.2018 hat das AG Rosenheim die gängige Rechtsprechung bestätigt, die schon seit Längerem besagt, dass der bei einem Verkehrsunfall unverschuldet geschädigte Kontrahent den Sachverständigen frei wählen darf, ohne dass er gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. Einzige Voraussetzung - wie bisher auch: die Vergütung muss sich im üblichen Rahmen bewegen.
Im verhandelten Fall wollte die gegnerische Haftpflichtversicherung die Wahl des Sachverständigen durch den Geschädigten nicht akzeptieren und verweigerte daher die Begleichung der vollen Vergütung. Statt die Honorarrechnung vollständig zu begleichen, regulierte die Versicherung auf der Basis einen Pauschalpreises, der von dem Sachverständigennetzwerk “SV-Net” angeboten wurde. Dem widersprach der Geschädigte und rief das AG Rosenheim an. Dieses bestätigte den Kläger und verurteilte die Versicherung zur Regulierung der vollen Honorarrechnung.

Grundsätzlich bestätigte das AG die Möglichkeit und das Recht der Versicherung, den Geschädigten auf einen günstigeren SV zu verweisen, hielt allerdings fest, dass hierfür die Gleichwertigkeit der Alternative Voraussetzung sei. Im verhandelten Fall verneinte das AG die Gleichwertigkeit des “SV-Net” im Verhältnis zur Unabhängigkeit eines freien Sachverständigen und betonte, dass es aus Sicht des Geschädigten zumindest fraglich erscheine, ob von einem im Lager des Schädigers stehenden Sachverständigen (über SV-Net) ein unabhängiges Gutachten erwartet werden könne.

AG Rosenheim 13 C 1969/17; Urteil vom 14.05.2018

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

BGH: Leasinggeber gibt den Weg der Schadenabwicklung vor!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2019 unter der Geschäftsnummer VI ZR 481/17 eine Entscheidung sowohl des Amtsgerichtes Leipzig (19.12.2016 - 107 C 6843/16) als auch des Landgerichts Leipzig (13.11.2017 - 7 S 12/17) bestätigt, wonach der Leasinggeber als Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges den Weg der Schadenabwicklung nach eigenem Ermessen vorgeben darf. Dies betrifft sowohl die mögliche fiktive Abrechnung nach Gutachten als auch die Reparatur  des im Leasing befindlichen Fahrzeuges sowie den Reparaturbetrieb. Abgestellt wird unter anderem auf die Begründung, dass der Leasingnehmer lediglich der Besitzer, also tatsächliche Herrscher über das Fahrzeug ist, sein Besitzrecht aber nicht dem Eigentumsrecht des Leasinggebers, welcher der Eigentümer, also der rechtliche Herrscher über das Fahrzeug ist, gleichzustellen ist.

BGH VI ZR 481/17; Entscheidung vom 29.01.2019

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

Verweis  nur an qualifizierte Werkstatt

Grundsätzlich ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalles zur Schadenminderung verpflichtet, indem er beispielsweise eine Werkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen mit der Reparatur beauftragt bzw. bei fiktiver Abrechnung nur eben jene günstigeren Sätze geltend macht. Insofern kann die Haftpflichtversicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine andere, günstigere, als die von ihm gewählte Werkstatt verweisen.  Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich des Alters und des Wartungszustandes des Fahrzeuges (Stichwort: scheckheftgepflegt) hinsichtlich der tatsächlichen Reparatur und besonders auch unter dem Aspekt der fiktiven Abrechnung. Das Amtsgericht Wolfenbüttel hat nun am 20.11.18 in seiner Entscheidung (17 C 46/18) ausgeführt, dass dieser Umstand durchaus nicht anzuwenden ist, wenn die Werkstatt, auf die der Haftpflichtversicherer verweist, nicht die erforderliche Qualifikation für die notwendige Reparatur besitzt.
Im vorliegenden Fall hatte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige diesen Umstand, dass die Verweiswerkstatt mangels Mitarbeitern mit fachspezifischer Ausbildung die Reparaturarbeiten gar nicht durchführen könnte, bei einer Betriebsinspektion vor Ort bestätigt. Infolgedessen musste sich hier der Geschädigte nicht auf die günstigere Werkstatt verweisen lassen.

AG Wolfenbüttel 17 C 46/18 vom 20.11.2018

Quelle: kfz-Betrieb Vogel - hier nachlesen

 

LEGENDE

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